15 Min. LesezeitJuni 2026Martin Frost

Fördermittel für Arztpraxen 2026: KV-Strukturfonds, Landarztprämien, KfW und Steuervorteile — der vollständige Leitfaden

KV-Strukturfonds zahlen bis zu 60.000 € für Niederlassung in unterversorgten Regionen. Dazu TI-Pauschalen, IAB für Medizingeräte, KfW 067 und Landarztprogramme aller Bundesländer. Der einzige Ratgeber, der alle Förderquellen für Arztpraxen systematisch aufzeigt.

bis 60.000 €

KV-Strukturfonds (§105 SGB V)

50 % IAB vorab

für Medizingeräte (§7g EStG)

bis 500.000 €

KfW 067 Kredit (Freie Berufe)

TI-Pauschalen

Einmalzahlung + monatlich von KV

Landarztprämie

bis 60.000 € (Bayern, BW, NRW u.a.)

bis 55 %

BEG Sanierung Praxisgebäude

1Die besondere Fördersituation für Arztpraxen 2026

Arztpraxen sind Unternehmen — aber sie haben Zugang zu einer zweiten, praxisspezifischen Förderwelt, die außerhalb des klassischen Unternehmensförder-Systems liegt: den sozialrechtlichen Förderprogrammen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen. Diese Programme sind oft lukrativer als die allgemeinen Unternehmensförderungen, aber weit weniger bekannt.

Das Ergebnis: Viele niedergelassene Ärzte und Praxisgründer beantragen KfW-Kredite und Steuervorteile, wissen aber nichts von den 30.000–60.000 € Niederlassungsförderung der KV, den monatlichen TI-Pauschalen oder den Landarztprämien ihrer Bundesländer. Und umgekehrt: Ärzte, die die KV-Förderung kennen, ignorieren häufig steuerliche Instrumente wie den Investitionsabzugsbetrag für Medizingeräte — der bei einer 200.000-€-CT-Anlage 30.000 € Steuerersparnis bedeutet.

Dieser Ratgeber bringt beide Welten zusammen: die sozialrechtliche Förderlogik (KV, GKV, SGB V) und die allgemeine Unternehmensförderung (KfW, BAFA, Steuerrecht, Bundesländer) — systematisch, mit konkreten Eurobeträgen und Beantragungsschritten.

2§105 SGB V Strukturfonds: Bis zu 60.000 € für Niederlassung in unterversorgten Gebieten

Der Strukturfonds nach §105 Abs. 1a SGB V ist das meistübersehene und gleichzeitig lukrativste Förderprogramm für niedergelassene Ärzte in Deutschland. Jede Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist verpflichtet, einen Strukturfonds einzurichten, der Ärzte bei der Niederlassung, der Praxisübergabe und dem Aufbau von Zweigpraxen in unterversorgten Gebieten finanziell unterstützt.

Was kann gefördert werden: Investitionskostenzuschüsse für die Praxisgründung oder -übernahme, Zuschüsse zur Praxismiete in den ersten Jahren, Zuschüsse zu Gehältern von Praxisangestellten, finanzielle Unterstützung für Weiterbildungsassistenten sowie Kostenübernahme für Zweigpraxen in unterversorgten Ortschaften. Die konkreten Beträge und Konditionen legt jede KV eigenständig fest.

Förderhöhen nach KV (Auswahl): KV Bayern zahlt bis zu 60.000 € Niederlassungsförderung für Hausärzte in unterversorgten Regionen. KV NRW zahlt bis zu 30.000 € für die Einrichtung von Zweigpraxen in strukturschwachen Gebieten. KV Sachsen zahlt bis zu 50.000 € als einmaligen Investitionszuschuss für Praxisgründungen in Mangelgebieten. KV Baden-Württemberg zahlt bis zu 40.000 € für Hausärzte in ausgewiesenen Unterversorgungsgebieten. KV Berlin zahlt bis zu 25.000 € für MVZ-Gründungen in unterversorgten Stadtteilen.

Wie wird Unterversorgung festgestellt: Die KV ermittelt nach einem festgelegten Bedarfsplanungsschlüssel, welche Planungsbereiche unterversorgt sind. Diese Liste ist öffentlich und wird jährlich aktualisiert. Auch wenn Ihre Wunschregion aktuell nicht als unterversorgt gilt — viele KVen fördern auch Praxisgründungen in Gebieten, die in absehbarer Zeit unterversorgt werden (drohende Unterversorgung).

Tipp: Rufen Sie die Niederlassungsberatung Ihrer zuständigen KV an — kostenlos, anonym und ohne Verbindlichkeit. Die KV-Berater kennen alle aktuellen Strukturfonds-Programme und sagen Ihnen in 20 Minuten, ob Ihre Wunschregion förderfähig ist. Das ist der erste Schritt vor jeder anderen Förderplanung.

Welche Programme passen zu Ihnen?

Kostenloser Check — in 2 Minuten passende Fördermittel finden.

Check starten →

3Landarztprogramme der Bundesländer: Vollständige Übersicht 2026

Parallel zu den KV-Strukturfonds haben die meisten Bundesländer eigene Landarztprogramme aufgelegt — mit teils erheblichen Förderbeträgen, die zusätzlich zu den KV-Mitteln gewährt werden. Die Programme unterscheiden sich stark in Betrag, Voraussetzungen und Zielgruppe.

BundeslandProgrammMax. FörderungBesonderheit
BayernBayerisches Landärzteprogrammbis 60.000 €+ Stipendium im Studium möglich
Baden-WürttembergLandarztquote + Förderpaketbis 50.000 €Studienplatzzusage gegen Landarzt-Verpflichtung
NRWStrukturfonds KV WL/NO + Landbis 40.000 €Besondere Förderung Ruhrgebiet
SachsenSächsisches Landarztprogrammbis 50.000 €Kombinierbar mit GRW-Förderung
BrandenburgBrandenburger Landarztstipendiumbis 30.000 €+ monatl. Stipendium im Studium
Mecklenburg-Vorp.Niederlassungsförderung MVbis 40.000 €Auch für Fachärzte in MV
ThüringenThüringer Landarztzuschussbis 35.000 €Besondere Förderung für Allgemeinmedizin
NiedersachsenNiedersächsisches Praxisförderprogrammbis 30.000 €Förderung auch für Praxisübernahmen
Schleswig-HolsteinStrukturfonds KV SH + Landbis 25.000 €Inselförderung besonders hoch
Rheinland-PfalzLandärztliche Versorgung RLPbis 30.000 €Kopplung an 5 Jahre Verbleib

4KV-Förderungen für Telematik, Videosprechstunde und Digitalisierung

Neben den Niederlassungsförderungen gibt es eine Reihe laufender KV-Zahlungen für digitale Infrastruktur, die Arztpraxen automatisch zustehen — aber nur, wenn sie aktiv beantragt werden.

Telematikinfrastruktur (TI) — Anschlusskosten und laufende Pauschalen: Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen haben Anspruch auf Erstattung der TI-Installationskosten sowie monatliche Betriebskostenpauschalen. Die Höhe variiert nach Praxisgröße und KV: typisch 200–400 € einmalige Installationspauschale + 18–35 € monatliche Betriebspauschale pro Konnektorsystem. Bei mehreren Konnektoren (Gemeinschaftspraxis, MVZ) entsprechend mehr.

ePA-Einführungsförderung nach DigiG 2024: Das Digitalgesetz (DigiG) verpflichtet Praxen zur aktiven Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) und sieht dafür Incentives vor. Praxen, die eine definierte Mindestquote an ePA-Aktivierungen erreichen, erhalten Bonuszahlungen über die KV — die konkrete Höhe ist KV-abhängig und wird quartalsweise abgerechnet.

Videosprechstunde: Für die Einrichtung technischer Videosprechstundenlösungen zahlen die meisten KVen eine einmalige Einrichtungspauschale (50–200 €) und eine Betriebspauschale. Zusätzlich wird jede durchgeführte Videosprechstunde über den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) gesondert vergütet — aktuell Ziffer 01450 (technische Kosten) + Gesprächsziffer.

Videodolmetscherleistungen: Einige KVen (Bayern, Berlin, Hamburg) erstatten die Kosten für professionelle Videodolmetscher-Dienste (z.B. bei Patientengesprächen mit mangelnden Deutschkenntnissen) vollständig. Das ist besonders relevant für Stadtpraxen mit hohem Anteil fremdsprachiger Patienten.

Tipp: Viele TI-Pauschalen werden nicht automatisch ausgezahlt — sie müssen aktiv bei der KV angefordert werden. Prüfen Sie quartalsweise Ihre KV-Abrechnung auf Vollständigkeit. Eine Checkliste aller abrufbaren Pauschalen stellt Ihre KV auf Anfrage zur Verfügung.

5KfW 067: Der Investitionskredit für freiberufliche Arztpraxen

Das KfW-Programm 067 ("ERP-Kapital für Gründung") und der KfW-Unternehmerkredit (037/047) sind die relevantesten KfW-Produkte für Arztpraxen — auch wenn viele Ärzte glauben, dass KfW-Förderung nur für produzierende Unternehmen gilt.

KfW 067 (ERP-Gründungskredit — Freiberufler): Speziell für Freiberufler, darunter ausdrücklich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Physiotherapeuten. Fördert Gründungen und Praxisübernahmen bis zu 125.000 € mit Nachrangdarlehen-Charakter — das bedeutet, die Bank wertet diesen Kredit bilanziell als eigenkapitalähnliches Mittel. Das erleichtert die Gesamtfinanzierung erheblich, weil Hausbanken weniger Sicherheiten fordern.

KfW 037/047 (Unternehmerkredit): Für größere Investitionen — neue Praxisgeräte, Umbau, Praxiskauf — bis zu 500.000 € pro Vorhaben. Zinssatz aktuell ab 3,0 % effektiv (Q2/2026), Laufzeiten bis 20 Jahre, bis zu 3 tilgungsfreie Anlaufjahre. Für Praxisgründer mit wenig Eigenkapital oft attraktiver als Bankkredit zu marktüblichen 5–7 % Zinsen.

Rechenbeispiel Praxisübernahme: Allgemeinmedizinerin übernimmt Praxis für 380.000 € (Inventarwert 80.000 €, immaterielle Praxiswerte 300.000 €). Finanzierung: KV-Strukturfonds Sachsen: 50.000 € Zuschuss (nicht rückzahlbar). KfW 067 ERP-Gründungskredit: 100.000 € zu 3,2 % auf 10 Jahre. KfW 037 Unternehmerkredit: 180.000 € zu 3,0 % auf 15 Jahre. Hausbank-Eigenanteil: 50.000 €. Eigenkapital Ärztin: 0 € — die Praxis ist vollständig fremdfinanziert, der 50.000-€-KV-Zuschuss ersetzt faktisch das Eigenkapital.

Wichtig: KfW-Kredite für Freiberufler müssen immer über die Hausbank beantragt werden — nicht direkt bei der KfW. Die Hausbank reicht den Antrag bei der KfW weiter und übernimmt die Haftung. Das bedeutet: Die Bonität-Prüfung erfolgt durch die Hausbank nach deren Kriterien. Zeigen Sie der Bank den KV-Strukturfonds-Bescheid vorab — das verbessert die Kreditentscheidung deutlich.

6IAB und Sonderabschreibung: Medizingeräte steuerlich optimal abschreiben

Arztpraxen investieren regelmäßig in teure Medizingeräte — Ultraschallgeräte (15.000–80.000 €), EKG-Anlagen (5.000–20.000 €), Endoskope (20.000–150.000 €), CT und MRT (500.000–2.000.000 €). Für diese Investitionen gibt es zwei steuerliche Hebel, die zusammen erhebliche Liquiditätsvorteile schaffen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG: Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten können im Jahr VOR der Investition gewinnminderend abgezogen werden — senkt die Steuerlast sofort und schafft Liquidität für die Anschaffung. Gilt für Praxen mit Betriebsvermögen bis 235.000 € (Kleinbetriebsgrenze). Für eine geplante 80.000-€-Ultraschallanlage: IAB 40.000 € im Vorjahr → bei 42 % Grenzsteuersatz (Einkommenssteuer + SolZ): ca. 17.000 € Steuerersparnis im Vorjahr.

Sonderabschreibung nach §7g EStG: Im Jahr der Anschaffung können zusätzlich zur regulären AfA weitere 50 % des Restwerts sofort abgeschrieben werden. In Kombination mit dem IAB ergibt sich eine steuerliche Entlastung von bis zu 75 % der Investitionskosten in den ersten zwei Jahren.

Rechenbeispiel Ultraschallgerät: Kaufpreis 80.000 €, Grenzsteuersatz 42 %. Jahr 1 (vor Kauf): IAB 50 % = 40.000 € → Steuerersparnis 16.800 €. Jahr 2 (Kauf): Sonder-AfA 50 % der verbleibenden 40.000 € = 20.000 € → weitere 8.400 € Steuerersparnis. Gesamte Steuerersparnis 2 Jahre: 25.200 € von 80.000 € Investition. Effektiver Preis des Geräts: 54.800 €. Förderquote: 31,5 % — allein durch das Steuerrecht.

Wichtig: Bei Praxisgemeinschaften und MVZ gilt die IAB-Grenze (235.000 € Betriebsvermögen) für jede juristische Person separat. Wenn Ihre GbR oder GmbH das Limit überschreitet, können Einzelpraxisinhaber trotzdem IAB nutzen — sprechen Sie das mit Ihrem Steuerberater durch. Für CT und MRT (> 500.000 €) ist der IAB nicht anwendbar, dafür aber die reguläre Abschreibung nach Nutzungsdauer (typisch 8–10 Jahre für bildgebende Geräte).

7BEG und BAFA: Energieförderung für Praxisgebäude und Eigennutzer

Arztpraxen, die ihre Räume in eigenen Gebäuden betreiben, profitieren von denselben Energieförderungen wie andere Gewerbebetriebe — werden aber weit seltener beraten, weil Steuer- und KV-Berater selten über Energieförderung informieren.

BEG EM (Einzelmaßnahmen): Fördert Heizungstausch (Wärmepumpe bis 55 % Zuschuss), Fenstertausch, Dämmung und Lüftungsanlagen. Praxisgebäude gelten als Nichtwohngebäude (NWG) — hier gelten BEG-NWG-Konditionen. Bei einem Heizungstausch in einer mittelgroßen Praxis (400 m², Gasheizung auf Wärmepumpe): Investition ca. 55.000 €, BEG-Förderung ca. 30.250 € (55 %). Eigenanteil: 24.750 €. Amortisation durch Heizkosteneinsparung: ca. 5–7 Jahre.

BAFA-Energieberatung Mittelstand: Auch Arztpraxen als Unternehmen können die BAFA-Energieberatung Mittelstand (bis 80 % der Beratungskosten) nutzen — für die Erstellung eines Energienutzungsplans und die Vorbereitung von BEG-Anträgen. Eine gute Energieberatung kostet 2.000–4.000 €; nach BAFA-Förderung verbleiben 400–800 € Eigenanteil.

PV-Anlage auf dem Praxisgebäude: Photovoltaik ist für Praxisgebäude über KfW 270 finanzierbar. Besonderheit für Arztpraxen: Da Arztleistungen nach §4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind, kann die Praxis keine Vorsteuer aus der PV-Investition geltend machen — es sei denn, der erzeugte Strom wird auch ins Netz eingespeist. Das schafft eine Sondergestaltung, die mit dem Steuerberater vorab abgestimmt werden muss.

Tipp: Kombinieren Sie PV-Anlage mit Ladeinfrastruktur für Mitarbeiter-E-Autos. Der steuerfreie Ladestrom nach §3 Nr. 46 EStG ist auch für Praxismitarbeiter anwendbar — und reduziert den laufenden Energiebedarf der Praxis weiter.

8Praxisgründung vs. Praxisübernahme: Was wird wie gefördert?

Die Art der Niederlassung — Neugründung, Übernahme einer Bestandspraxis oder Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) — beeinflusst erheblich, welche Förderprogramme zugänglich sind.

Praxisneugründung: Vollständig förderfähig über KfW 067 (ERP-Gründungskredit) und KV-Strukturfonds. Besonders attraktiv, wenn die Neugründung in einem unterversorgten Gebiet erfolgt — dann kumulieren sich KV-Strukturfonds, Landarztprogramm und ggf. GRW-Förderung (wenn das Gebiet im GRW-Fördergebiet liegt). Nachteil: Keine bestehenden Patienten, kein sofortiger Umsatz — die KfW-Darlehen müssen aus dem Aufbau-Cashflow bedient werden.

Praxisübernahme: KV-Strukturfonds und Landarztprogramme gelten in vielen KVen auch für Übernahmen — besonders, wenn der abgebende Arzt sonst keine Nachfolge finden würde. KfW 067 ist ausdrücklich auch für Übernahmen konzipiert. Steuerlich gibt es Sondergestaltungen: Der Praxiswert (immaterielle Wirtschaftsgüter, Patientenstamm) wird über 3–5 Jahre abgeschrieben — das schafft steuerliche Entlastung in der Aufbauphase.

Einstieg in BAG/MVZ: Wenn Sie in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft einsteigen, ist die Förderlage komplexer. KfW-Darlehen sind möglich, KV-Strukturfonds nur wenn der Einstieg in einem unterversorgten Gebiet erfolgt. Steuerlich ist die Personengesellschaft transparent — IAB und Sonder-AfA können anteilig genutzt werden.

Wichtig: Bei der Praxisübernahme ist der Kaufpreis oft der größte Unsicherheitsfaktor. Lassen Sie den Praxiswert durch einen zertifizierten Gutachter (KfW-anerkannt, nach AWZ-Methodik der KBV) ermitteln — eine überbewertete Praxis ist ein erhebliches Finanzierungsrisiko, das Kreditgeber skeptisch macht und KV-Förderungen begrenzen kann.

9Rechenbeispiel: Vollständige Förderoptimierung für Hausarztpraxis in Bayern

Ärztin, Allgemeinmedizin, Niederlassung in einer bayerischen Gemeinde mit 3.500 Einwohnern im ausgewiesenen Unterversorgungsgebiet. Praxisübernahme vom scheidenden Hausarzt (Alter 68). Kaufpreis: 280.000 € (Inventar 60.000 €, Praxiswert/Goodwill 220.000 €). Zusätzliche geplante Investitionen: neues Ultraschallgerät 45.000 €, Praxissoftware-Update 8.000 €.

KV Bayern Strukturfonds (§105 SGB V): 60.000 € Niederlassungsförderung (nicht rückzahlbar). Bayerisches Landärzteprogramm: 30.000 € Zuschuss (5 Jahre Verbleibspflicht). KfW 067 ERP-Gründungskredit: 125.000 € zu 3,2 % (10 Jahre). KfW 037: 115.000 € zu 3,0 % (15 Jahre). Hausbank-Eigenanteil: 28.000 € (10 % Eigenkapital). Eigenkapital Ärztin: 28.000 €.

Steuerliche Optimierung (Steuerjahr der Übernahme, Grenzsteuersatz 42 %): IAB auf Ultraschall (geplante Anschaffung nächstes Jahr): 22.500 € → 9.450 € Steuerersparnis sofort. Abschreibung Praxiswert (220.000 € über 5 Jahre): 44.000 €/Jahr → 18.480 €/Jahr Steuerminderung.

TI-Pauschalen KV Bayern: Einmalige Einrichtungspauschale: 300 €. Monatliche Betriebspauschale: 25 €/Monat = 300 €/Jahr. Videosprechstunden-Einrichtungspauschale: 150 €.

Gesamtbild: Zuschüsse nicht rückzahlbar: 90.000 € (KV 60.000 + Bayern 30.000). Steuerersparnis Jahr 1: ca. 27.000 €. Günstige KfW-Finanzierung: Zinsvorteil vs. Marktkonditionen über 10 Jahre: ca. 18.000 €. Effektiver Eigenanteil aus Eigenkapital: 28.000 € für eine Praxis im Wert von 280.000 € — das ist eine Eigenkapitalquote von 10 % durch geschickte Fördernutzung.

10Modellvorhaben und MVZ-Förderung: Für innovative Versorgungsmodelle

Arztpraxen, die neue Versorgungsmodelle entwickeln, haben Zugang zu zusätzlichen Förderwegen jenseits der Standardprogramme.

§63–65 SGB V Modellvorhaben: Krankenkassen können mit Arztpraxen und MVZ Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungsformen vereinbaren — mit eigenen Vergütungsregelungen und Fördermitteln. Typische Felder: integrierte Versorgung, telemedizinische Konzepte, sektorenübergreifende Versorgungsmodelle. Die Verhandlung erfolgt direkt mit der Krankenkasse; eine Kassenarztrechtliche Zulassung ist nicht zwingend erforderlich.

MVZ-Gründungsförderung: Medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden in einigen Bundesländern (Bayern, NRW, Berlin) mit eigenen Gründungsbeihilfen gefördert — besonders wenn sie in unterversorgten Gebieten entstehen. Dazu kommt die KfW-Finanzierung für die Gesellschaft (GmbH) des MVZ, die als reguläres Unternehmen KfW-Unternehmerkredit beantragen kann.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Ärzte, die DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen nach §139e SGB V) in ihre Behandlung integrieren, können für die technische Ausstattung (Tablets, Integration in Praxis-IT) §125a-analoge Förderungen beantragen — der genaue Rechtsrahmen ist 2025/2026 noch im Entstehen, es lohnt sich, bei der KV nachzufragen.

Tipp: Wenn Sie innovative digitale Versorgungskonzepte entwickeln, beantragen Sie gleichzeitig den Innovationsgutschein Ihres Bundeslandes — externe Machbarkeitsstudien für neue digitale Praxiskonzepte fallen unter die förderfähigen Leistungen. In BW und Bayern können Sie so 7.500–20.000 € für die Konzeptentwicklung erhalten, bevor Sie ein Modellvorhaben mit einer Krankenkasse verhandeln.

11Häufige Fehler — und wie Sie sie systematisch vermeiden

Fehler 1 — KV-Niederlassungsberatung nicht genutzt: Viele Ärzte holen sich zuerst einen Kredit bei der Bank, dann suchen sie die Praxis — und erfahren erst danach von den KV-Strukturfonds. Die richtige Reihenfolge: Zuerst KV-Beratung, dann Standortentscheidung, dann Finanzierung. Ein unterversorgtes Gebiet bringt 60.000 € Zuschuss — das ist mehr als viele je an Steuern auf Praxisgewinne sparen.

Fehler 2 — IAB nicht genutzt: Praxisinhaber unterschätzen den IAB konsequent. Wer ein neues Ultraschallgerät für 50.000 € plant und es im Januar des Folgejahres kauft, kann bereits im laufenden Steuerjahr 25.000 € IAB geltend machen — ohne dass das Gerät schon da ist. Viele Steuerberater fragen nicht proaktiv nach geplanten Investitionen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater immer im Oktober/November auf Investitionsplanungen des nächsten Jahres an.

Fehler 3 — TI-Pauschalen nicht abgerufen: TI-Pauschalen sind keine automatischen Zahlungen — sie müssen aktiv bei der KV angefordert werden. Prüfen Sie mit Ihrer KV-Abrechnung: Haben Sie alle TI-Einrichtungspauschalen erhalten? Werden monatliche Betriebspauschalen korrekt ausgezahlt? Viele Praxen haben über Jahre monatliche Pauschalen nicht abgerufen und fordern diese erst beim nächsten Steuerberater-Termin nach — wobei Rückwirkung nur begrenzt möglich ist.

Fehler 4 — Praxisübernahmepreis zu hoch angesetzt: Ein überhöhter Praxiswert — besonders beim Goodwill/Patientenstamm — führt zu Finanzierungsproblemen und kann KV-Förderungen begrenzen (manche KVen fördern nur bis zu einem bestimmten Praxiswert). Lassen Sie immer ein unabhängiges Gutachten nach KBV-Richtlinien erstellen. Differenz zwischen Gutachterwert und Kaufpreis ist nicht abschreibungsfähig und nicht förderfähig.

Wichtig: Alle KV-Förderprogramme haben Antragsfristen — meist muss der Antrag VOR Beginn der Niederlassung gestellt werden. Wer sich zuerst niederlässt und dann den KV-Strukturfonds beantragt, erhält oft keine Förderung mehr. Beantragen Sie zuerst, lassen Sie sich den Bescheid schicken, dann eröffnen Sie die Praxis.

Ihre nächsten Schritte

  1. 1Vereinbaren Sie noch diese Woche einen kostenlosen Beratungstermin bei der Niederlassungsberatung Ihrer KV — und fragen Sie explizit nach dem Strukturfonds und aktuellen Unterversorgungsgebieten in Ihrer Wunschregion.
  2. 2Sprechen Sie Ihren Steuerberater im nächsten Termin auf geplante Geräteinvestitionen an und fragen Sie konkret nach dem Investitionsabzugsbetrag für das laufende Steuerjahr.
  3. 3Prüfen Sie Ihre letzte KV-Quartalsabrechnung auf vollständige TI-Pauschalen — rufen Sie ggf. bei der KV-Abrechnungshotline an und fordern Sie eine Aufstellung aller Ihnen zustehenden Pauschalen an.
  4. 4Wenn Sie ein eigenes Praxisgebäude besitzen: Beauftragen Sie eine BAFA-geförderte Energieberatung (bis 80 % der Kosten) — als Grundlage für BEG-Anträge und PV-Planung.
  5. 5Nutzen Sie den FörderPilot-Check für eine vollständige Übersicht aller Förderprogramme, die für Ihre Praxisform, Ihre Region und Ihr Investitionsvorhaben passen.

Passende Fördermittel für Ihr Unternehmen

Prüfen Sie in wenigen Minuten, welche Programme konkret für Ihre Situation infrage kommen — kostenlos und ohne Anmeldung.

Kostenlosen Check starten

Hinweis: FörderPilot bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die Ergebnisse ersetzen keine professionelle Fördermittelberatung. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig — bitte prüfen Sie aktuelle Konditionen bei den offiziellen Förderstellen vor der Antragstellung.