Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln für Verleihunternehmen im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025
FFA Filmförderungsanstalt
Fördervolumen
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Individuell
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Mittel
Antragstellung
–
Über dieses Programm
FFA Filmförderungsanstalt (externer Link)
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG) vom: 23.12.2024 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien BGBl. Teil I Nr. 451 vom 30.12.2024
Richtlinie für die Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln für Verleihunternehmen (§§ 102 bis 109 Filmförderungsgesetz (FFG)) vom: 20.03.2025 Filmförderungsanstalt - Bundesanstalt des öffentlichen Rechts -
Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg entspricht bei programmfüllenden Filmen der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres nach der Erstaufführung.
Erfolge bei Festivals und Preisen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 2 Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von 2 Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erzielt wurden. Zudem wird die Besucherzahl innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt, wenn der Film nach der regulären Erstaufführung einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten hat.
Der Antrag auf Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln für Verleihunternehmen muss spätestens 3 Monate nach Verstreichen der oben genannten Zeiträume und bis zum 01. März eines Kalenderjahres gestellt werden.
Wer ist förderberechtigt?
Unternehmenstypen
Verfügbar in
Häufige Fragen zu Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln für Verleihunternehmen im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025
Wer kann Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln für Verleihunternehmen im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025 beantragen?+
Wie beantrage ich Zuerkennung von Referenzabsatzmitteln für Verleihunternehmen im Rahmen des Filmförderungsgesetzes 2025?+
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