Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Fördervolumen
Individuell
Förderquote
Individuell
Aufwand
Mittel
Antragstellung
–
Über dieses Programm
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
FFA Filmförderungsanstalt (externer Link)
Richtlinie für die Projektfilmförderung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion („Minitraité“) (§§ 2 und 3 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG) i.V.m. Minitraité) vom: 19.01.20216 Filmförderungsanstalt
Für die Entwicklung neuer Koproduktionen stellt der deutsch-französische Projektentwicklungsfonds jährlich 200.000 EUR bereit.
Die Förderung beträgt höchstens 50.000 EUR und darf maximal 70 % der Ausgaben für die Entwicklung umfassen. Antragsberechtigt sind in Deutschland und Frankreich ansässige Produzenten, die eine professionelle Filmausbildung abgeschlossen haben oder über Erfahrungen im Filmbereich verfügen. Für mindestens einen Antragstellenden muss das beantragte Projekt der erste oder zweite Kinofilm sein.
Förderanträge müssen zeitgleich gestellt werden. Deutsche Produzierende stellen den Förderantrag bei der FFA-Serviceportal (siehe weiterführende Links).
Wer ist förderberechtigt?
Unternehmenstypen
Verfügbar in
Häufige Fragen zu Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds
Wer kann Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds beantragen?+
Was wird mit Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds gefördert?+
Wie beantrage ich Deutsch-Französischer Projektentwicklungsfonds?+
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Hinweis: FörderPilot bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung. Die Ergebnisse ersetzen keine professionelle Fördermittelberatung. Förderbedingungen ändern sich regelmäßig — bitte prüfen Sie aktuelle Konditionen bei den offiziellen Förderstellen vor der Antragstellung.
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